Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Tagesmutter/-vater

Du willst als Kindertagespflegeperson durchstarten und suchst nach einem Wegweiser? Hier findest du unsere Checkliste. Step-by-Step kannst du dir hier deinen Weg in die Selbstständigkeit finden.
Anders als in der Kindertagespflege im eigenen Haushalt werden in einer Großtagespflege mehr als fünf und bis zu zehn Kinder von zwei bis drei qualifizierten Kindertagespflegepersonen in dafür geeigneten Räumen betreut. Die kleinen, familiären Gruppen eignen sich für Kinder im Vorschulalter, besonders für Kleinkinder unter drei Jahren. Auch als Nachmittagsbetreuung für Schulkinder stellt die Großtagespflege ein interessantes Angebot dar. Aktuell haben wir in Bayern die „erweiterte GTP“. Dieses Modellprojekt ermöglicht Großtagespflegen mit zwei bis drei Kindertagespflegepersonen bis zu 10 gleichzeitig anwesenden Kindern zu betreuen. Großtagespflegen mit einer pädagogischen Fachkraft können bis zu 15 gleichzeitig anwesenden Kindern betreuen.
Nein. Die Sachaufwandpauschale ist ein Erstattungsbetrag zum Ausgleich angemessener Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betreuung eines Kindes entstehen (nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Die Sachaufwandspauschale soll nach Art. 42 Abs. 2 AGSG die Aufwendungen der Kindertagespflegeperson durch monatlichen Pauschalbetrag ersetzt und wird durch das Jugendamt festgesetzt. Die Betriebsausgabenpauschale wir vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) festgelegt.
Im Jahr 2023 wurde die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale von 300 € auf 400 € bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Std. erhöht. Auch für die Freihaltungsplätze gab es eine Erhöhung von 40€ auf 50 €. Hier könnt ihr euch das Rundschreiben des BMF vom 06.04.2023 einsehen. Erstmalig ist die Anhebung bei der Steuererklärung 2023 umlegbar.
Ja. Dieses errechnet sich zumeist aus dem letzten Jahr des Einkommens der selbständigen Tätigkeit vor der Geburt.
Als Kindertagespflegeperson darf man in Elternzeit auch mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, wenn nicht mehr als 5 gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Versicherung

Wenn Sie bereits eine Privathaftpflichtversicherung haben, sind hier evtl. bereits 5 Tageskinder mitversichert - bitte bei Versicherung nachfragen! Ansonsten den Vertrag auf Tagespflege erweitern lassen. Wenn Sie außerhalb Ihrer eigenen Wohnung arbeiten (angemietete Räume) oder in einer Großtagespflege (GTP) brauchen Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung!
Eine Empfehlung sprechen wir für eine Rechtsschutzversicherung mit Mietrecht und ganz wichtig Verwaltungsrecht! Auch eine zusätzliche Krankenzusatzversicherung ist empfehlenswert.
Nein. Der Bezug von Krankengeld nach den §§ 44 bis 45 SGB V begründet Beitragsfreiheit für das zuvor angerechnete Einkommen, soweit und solange es entfällt. Das gilt auch für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld. Bitte dabei auf den Status in der gesetzlichen Krankenversicherung achten!

Recht & Steuern

Wenn zwei oder drei Tagespflegepersonen gemeinsam eine Großtagespflegestelle betreiben, sind sie 'de facto', also auch ohne besondere (schriftliche) Vereinbarung oder Vertrag eine GbR.
Ja. Ein GbR-Vertrag sollte unbedingt geschlossen werden, welches auf die gemeinsame Nutzung der Mieträume ausgelegt ist. Siehe hierzu unsere Checkliste.
Zum GbR-Vertrag sollte gemeinsam eine Vereinbarung, über die allgemeinen Aufgaben vereinbart werden, z.B. Verwaltungsaufgaben, pädagogische Arbeit, hauswirtschaftliche und pflegerische Tätigkeiten.
Ja. Der 538-Euro-Job (seit 01.01.2024) ist als Minijob pauschal besteuert. Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden, ohne dass es zu einer Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung kommt.

Eltern

Nein. Der Zuschuss in Höhe von monatlich 100 € wird nur für Kindertageseinrichtungen gewährt. Siehe https://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php

Allgemein

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